Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der KOM4TEC GmbH, Bamberger Straße 9, 63743 Aschaffenburg, Deutschland (nachfolgend „KOM4TEC“) und dem Auftraggeber (nachfolgend: „Auftraggeber“) geschlossen werden, soweit der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
1.2. Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich auch auf die vorvertragliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien sowie auf nachträgliche Vertragsänderungen.
1.3. Der Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots mit Bindungswirkung der KOM4TEC durch den Auftraggeber zustande, spätestens jedoch durch die widerspruchslose Annahme einer Leistung der KOM4TEC.
1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt insbesondere für Verweise auf die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers in elektronischen Bestellungen. Soweit KOM4TEC ohne Widerspruch mit der Leistungsausführung beginnt, gilt dies nicht als Anerkennung solcher abweichenden Bestimmungen.
2 Allgemeine und Besondere Bedingungen
2.1. Diese AGB bestehen aus einem Allgemeinen Teil und den Besonderen Teilen (I) – (III). Der Allgemeine Teil findet auf jeden Vertrag Anwendung und wird durch den/die für die jeweilige vertragliche Leistung einschlägigen Besonderen Teil oder Teile ergänzt.
3 Vertragsgegenstand
3.1. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der KOM4TEC bestimmt sich in ihrer Funktion und Leistung nach dem Vertrag sowie nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ggf. bestehenden konkreten Leistungsbeschreibung. Für die Beschaffenheit von Standardsoftware ist die
Produktbeschreibung der Produkt-Dokumentation ausschließlich maßgeblich.
3.2. Unterlagen und Angaben der KOM4TEC, einschließlich Abbildungen und technische Angaben, sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich als Vertragsbestandteil aufgeführt werden oder auf diesen ausdrücklichen Bezug genommen wird.
3.3. Die Installation, Vorbereitung der Einsatzumgebung, Inbetriebnahme und Schulungsleistungen sind nicht Bestandteil der Lieferung von Software- und Supportleistungen und erfordern ein hiervon unabhängiges gesondertes Angebot. Ebenso ist die Lieferung von Software sowie Support-und Softwarepflegeleistungen nicht Bestandteil von Beratungs- und sonstigen Dienst- bzw. Werkleistungen.
4 Rechte
4.1. Sämtliche Rechte an der Software und an den Leistungsergebnissen, insbesondere das Urheberrecht, Rechte an Erfindungen und
technischen Schutzrechten, stehen im Verhältnis zum Auftraggeber, ausschließlich KOM4TEC zu. Dies gilt unabhängig davon, ob solche Rechte nach Anweisung oder durch Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind. Mit der vollständigen Zahlung räumt KOM4TEC dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht auf unbeschränkte Zeit zu internen Zwecken ein.
4.2. Bei Softwareprodukten ist der Nutzungsumfang ferner je nach Lizenzmodell des Produkts auf die vertraglich vereinbarte Anzahl Nutzer bzw. Computer beschränkt. 4.3. Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung von
Leistungen der KOM4TEC sind dem Auftraggeber nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der Bestimmungen des Besonderen Teils (I)- (III) oder auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarungen gestattet.
4.4. Der Auftraggeber darf für die vertraglichen Zwecke eine ausreichende Zahl an Sicherungskopien erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem Datenträger ist als solche zu kennzeichnen.
4.5. Über Dritte zu erwerbende Produkte, auch wenn diese für die Nutzung der Software und/oder Arbeitsergebnisse geeignet oder erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Vertrag.
5 Gefahrtragung; Untersuchungs- und Rügepflicht
5.1. Der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen und Software sowie die elektronische Übermittlung von Daten und Software von und zu KOM4TEC erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.
5.2. Der Auftraggeber übernimmt in Bezug auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der KOM4TEC eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Für die Erklärung von Rügen ist die Textform ausreichend. Bei der Erklärung sind konkrete Problembeschreibungen anzugeben.
6 Vergütung, Vorbehalt, Rechnungsstellung, Aufrechnung
6.1. Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag. Alle Vergütungen verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Versand- bzw. Reise- und Aufenthaltskosten sowie ggf. anfallender Verpflegungsmehraufwand bei der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen. Bei der Lieferung von Software durch die abruffähige Bereitstellung im Internet trägt der Auftraggeber seine mit dem Abruf verbundenen Kosten. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der KOM4TEC berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.
6.2. KOM4TEC behält sich sämtliche Rechte an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem einzelnen Vertrag vor.
6.3. Softwarelizenzen werden mit der Auslieferung in Rechnung gestellt.
6.4. Laufende Support- und Beratungsleistungen werden monatlich nach der vereinbarten Pauschale oder der tatsächlich erbrachten Leistungberechnet.
6.5. Die Abrechnung von Leistungen nach Aufwand („time &material“ Basis) erfolgt monatlich. Die Zeitaufstellungen („time sheets“) werden der monatlichen Rechnung beigelegt und sind bei Zugang unverzüglich vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu überprüfen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang, so gilt die Zeitaufstellung als anerkannt. Ein Leistungstag entspricht acht Stunden. Mehrstunden werden anteilig entsprechend des konkret vereinbarten Tagessatzes verrechnet. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
6.6. Die Vergütung für Werkleistungen wird mit der Abnahme gemäß den Regelungen des Besonderen Teils (II) oder nach Abschluss bestimmter vereinbarten Projektmeilensteine fällig.
6.7. Schulungen und Workshops werden entweder tageweise pauschal oder tageweise je Teilnehmer berechnet. Bei einer pauschalen tageweisen Berechnung beträgt die maximale Teilnehmerzahl 4 Personen. Die Gebühren werden dem Kunden nach Abschluss der Schulung bzw. des Workshops in Rechnung gestellt.
6.8. Rechnungen der KOM4TEC sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen und Zinssätze.
6.9. Einwände gegen die Rechnungsstellung der KOM4TEC sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff BGB bleiben unberührt. KOM4TEC wird den Auftraggeber in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen. 6.10. Der Auftraggeber darf nur mit bzw. wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und im Falle des Zurückbehaltungsrechtes auf diesem Vertragsverhältnis beruhen.
7 Geheimhaltung und Datenschutz
7.1. Die Parteien verpflichten sich, alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die ihnen bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind, ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind oder an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Sofern eine vertrauliche Information nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des GeschGehG genügt, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung. Speziellere Bestimmungen können sich aus gesonderten Vereinbarungen der Parteien zu Geheimschutz, Vertraulichkeit und Datenschutz ergeben.
7.2. Der Empfänger verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung betraut sind. Beide Parteien sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter eine Verpflichtungserklärung auf Geheimhaltung und Datengeheimnis unterschreiben zu lassen und der anderen Partei auf Wunsch vorzulegen. Sämtliche KOM4TEC Mitarbeiter sind bereits arbeitsvertraglich und aufgrund einer besonderen Verpflichtungserklärung auf Geheimhaltung und das Datengeheimnis verpflichtet.
7.3. Die Parteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.
7.4. Diese Verpflichtung dieser Ziffer 7 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (I) zum Zeitpunkt des Erhalts durch den Empfänger bereits öffentlich zugänglich waren, (II) anschließend ohne Verschulden des Empfängers, seiner Angestellten, Mitarbeiter, Handlungsbevollmächtigten oder Vertragslieferanten öffentlich zugänglich werden, (III) durch Gesetz oder auf Beschluss einer zuständigen Behörde vom Empfänger veröffentlicht werden müssen (jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Gesetzes oder Beschlusses), (IV) rechtmäßig durch den Empfänger von Dritten auf uneingeschränkter Basis entgegengenommen werden oder (V) dem Empfänger bereits vor Erhalt im Sinne des Vertrages bekannt waren oder (VI) von dem Empfänger unabhängig entwickelt wurden, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu benutzen oder in Bezug zu nehmen.
7.5. Die Rechte und Pflichten dieser Ziffer werden von einer Beendigung des zugehörigen Einzelvertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten.
7.6. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO, des BDSG und TDDDG, und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten. Die Parteien werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Für die Auftragsverarbeitung gilt ergänzend die Datenschutzvereinbarung der KOM4TEC zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Insbesondere werden die Parteien die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 32 DSGVO treffen.
7.7. Verarbeitet der Auftraggeber selbst oder durch KOM4TEC personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, insbesondere die ggf. erforderlichen Einwilligungen eingeholt hat, und stellt im Falle eines Verstoßes KOM4TEC von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
8 Referenznennung
8.1. KOM4TEC ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunde
nebst den wesentlichen Eckpunkten des Vertrages (Bsp. Projekttyp, Anzahl User usw.) nach Vertragsabschluss für Marketingzwecke zu nennen, das Firmenlogo in Publikationen entsprechend der Richtlinien des Auftraggebers zu diesen Zwecken zu verwenden und zum Beispiel in die Referenzliste aufzunehmen und eine Pressemitteilung herauszugeben. Nach Abschluss des Projektes ist KOM4TEC berechtigt, einen mit dem Auftraggeber abgestimmten Erfahrungsbericht zu veröffentlichen. Weitere Referenznennungen erfolgen in Absprache.
9 Gewährleistung
9.1. Es gelten die Gewährleistungsregelungen der Besonderen Teile (I) – (III) für die betreffende vertragliche Leistung.
9.2. Der Auftraggeber wird Mängel KOM4TEC unverzüglich mindestens in Textform melden.
10 Haftung
10.1. KOM4TEC leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur im folgenden Umfang:
a. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt,
b. Bei Vorsatz unbeschränkt,
c. Bei grober Fahrlässigkeit haftet KOM4TEC für einfache Erfüllungsgehilfen beschränkt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, für gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte dagegen unbeschränkt,
d. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), haftet KOM4TEC in Höhe des bei Vertragsschluss nach der Art der Leistung typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch pro Schadensfall bis zu 500.000 Euro und insgesamt aus dem Vertrag bis zu 3.000.000 Euro. Diese Deckungssummen nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um etwaige Risiken
abzudecken. Sofern der Auftraggeber höhere Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird er KOM4TEC darüber schriftlich informieren.
e. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
10.2. Soweit die Haftung der KOM4TEC ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.3. KOM4TEC steht der Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers und dessen Erfüllungsgehilfen offen. Dies gilt insbesondere bei Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
10.4. Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen KOM4TEC verjähren mit einer Frist von zwei Jahren beginnend ab Kenntniserlangung des Auftraggebers vom Schaden, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Schadensereignis. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung nach Ziffer 10.1 a-c. Von dieser Regelung unberührt bleibt eine hiervon abweichende Verjährung von Mängelansprüchen in den Regelungen des Besonderen Teils (I) – (III).
10.5. Bei Verlust von Daten haftet KOM4TEC nur, wenn der Auftraggeber angemessene Vorsorge gegen Datenverlust getroffen hat, insbesondere dadurch, dass er mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Programme und Daten in maschinenlesbarerer Form erstellt hat oder der Datenverlust auch bei Beachtung dieser Verpflichtung nicht vermeidbar gewesen wäre. KOM4TEC haftet dabei nur für den Wiederherstellungsaufwand. Kann der Auftraggeber keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, so ist KOM4TEC, vorbehältlich Ziffer 10.1., vollständig von der Haftung befreit.
11 Sonstiges
11.1. Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Auftraggebers gegen KOM4TEC an Dritte ist ausgeschlossen und dieser gegenüber unwirksam.
11.2. KOM4TEC ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. 11.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4. Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen KOM4TEC und dem Auftraggeber im Hinblick auf den Inhalt dieses Vertrages dar. Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, soweit sie schriftlich vereinbart sind. Die Aufhebung dieses Erfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
11.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die betreffende unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine derartige Bestimmung zu schließen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten komm
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Besondere Teil (I) gilt ergänzend zum Allgemeinen Teil für Supportleistungen, soweit ein Vertrag mit diesem Leistungsinhalt zustande gekommen ist.
1.2 Andere als die in diesem Besonderen Teil (I) genannten Leistungen (etwa Schulungen, Einweisungen, Software-Installationen, individuelle Anpassungen und Vor-Ort-Support), sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Derartige Leistungen erbringt KOM4TEC gesondert nach Aufwand. Ebenso ausgenommen ist die exklusive Entwicklung und Bereitstellung von spezifischen Softwareanpassungen (Patches) für den Auftraggeber, die Entwicklung von komplexen IT-Konzepten, Machbarkeitsstudien und ähnliches (Consulting).
2 Unterstützte Software
2.1 KOM4TEC erbringt die nachfolgenden Leistungen ausschließlich für Standardversionen der Softwareprodukte in ihrer aktuellen Fassung, sofern und soweit diese unverändert und in der von KOM4TEC für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung vom Auftraggeber genutzt werden.
2.2 Die Leistungen umfassen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Probleme, die aufgrund unsachgemäßer Installation oder mangelhafter Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers auftreten.
3 Leistungsumfang Support /Hotline
3.1 Leistungsinhalt
3.1.1 Der Leistungsumfang des Supports umfasst die fernmündliche (telefonische) Beratung und/oder die Beratung per E-Mail bei der Bedienung von Software, Online- Medien und Cloud-Plattformen in deutscher oder englischer Sprache.
3.1.2 Die Erteilung von Auskünften und Informationen bezieht sich auf konkrete Problemstellungen zu der Nutzung der angegebenen Software im Rahmen der empfohlenen Konfiguration.
3.1.3 Die Untersuchung und Analyse vor Ort sowie die Untersuchung von Sachverhalten im Datenbestand des Auftraggebers per Fernbetreuung sind ohne konkrete Vereinbarung nicht im Leistungsumfang enthalten. Durchführung der Leistungen erfolgt ausschließlich via Internet bzw. telefonisch. Der Auftraggeber hat für die Erreichbarkeit des zu wartenden Systems im Internet sowie für Verfügbarkeit eines SSH-Zuganges zu sorgen.
3.1.4 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Lösbarkeit einer Problemstellung und keinen Anspruch auf Einhaltung einer Lösungs- oder Wiederherstellungszeit. KOM4TEC schuldet lediglich die Bemühung zur Fehlerbeseitigung, da die Möglichkeit der tatsächlichen Fehlerbeseitigung von dem beim Auftraggeber vorgefundenen System abhängt. Eine Garantie oder eine Gewährleistung oder eine Verantwortung hinsichtlich der Lösbarkeit einer Problemstellung wird nicht gegeben.
3.2 Leistungserbringung
3.2.1 KOM4TEC steht dem Auftraggeber an Werktagen zu den Dienstzeiten (montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr) unter der Telefonnummer +49 +49 6021 8623600 zur Verfügung. Dies gilt nicht für Fälle einer von KOM4TEC nicht zu vertretenden Betriebsunterbrechung sowie Fälle höherer Gewalt, die eine komplette oder teilweise Einschränkung oder eine Einstellung des Betriebes der KOM4TEC erforderlich machen.
3.2.2 Auf eine Supportanfrage des Auftraggebers mit einem laufenden Supportvertrag wird KOM4TEC innerhalb der Reaktionszeit eine Bestätigung mit der Annahme der Anfrage per E-Mail an die in der Anfragemail angegebene Absenderadresse senden oder sich telefonisch melden.
3.2.3 Die Anfrage gilt als erfolgreich abgeschlossen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Tagen nach Absenden durch eine abschließende Mitteilung mit einer Auflistung der durch KOM4TEC durchgeführten Arbeiten widerspricht.
3.3 Reaktionszeit
3.3.1 Die Reaktionszeit innerhalb der Dienstzeiten für Anfragen beträgt bei schwerwiegenden Störungen 4 Stunden, bei Störungen mittlerer Schwere 8 Stunden und im Übrigen 16 Stunden. Als Reaktionszeit wird die Zeitspanne verstanden, die zwischen dem Eingang der Anfrage per Telefon/E-Mail und die Reaktion der KOM4TEC liegt. Eine Reaktion besteht in einer Auftragsbestätigung per Telefon oder per E-Mail oder im Beginn der Fehlerdiagnose, gegebenenfalls schon in Hinweisen auf die Handhabung des Problems oder Beginn der Arbeiten.
3.3.2 Die Einhaltung der vereinbarten Reaktionszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Zugangsdaten und Informationen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. 3.3.3 Die Mitteilung einer Lösung oder die Mitteilung, dass eine Supportanfrage nicht lösbar ist, muss nicht innerhalb der Reaktionszeit erfolgen. Der Auftraggeber hat insbesondere keinen Anspruch auf Einhaltung einer Lösungs- oder Wiederherstellungszeit.
3.4 Mitwirkungspflicht
3.4.1 Der Auftraggeber hat KOM4TEC in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Leistungspflicht kostenfrei zu unterstützen. Er wird
KOM4TEC insbesondere einen Systemadministrator schriftlich benennen, der die für alle Zwecke der Durchführung dieses
Vertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt und in der Nutzung der überlassenen Programme (nach einer Einarbeitungszeit bzw. Schulung) erfahren ist. KOM4TEC kann verlangen, dass Fehlermeldungen nur durch diesen erfolgen.
3.4.2 Der Auftraggeber hat Anfragen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Problemerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Problems geführt haben, die Auswirkungen sowie die Erscheinungsweise des Fehlers. 3.4.3 Für jedes Problem ist eine gesonderte Anfrage zu stellen.
3.4.4 Der Auftraggeber hat für eine angemessene Datensicherung zu sorgen. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Software-Programme und Daten in maschinenlesbarer Form erstellt. Unbeschadet der vertraglichen Haftungsregelung, haftet KOM4TEC nicht für den Verlust von Daten oder Programmen, soweit dies bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre.
3.5 Gewährleistung
3.5.1 KOM4TEC gewährleistet, dass Support-Leistungen stets
durch fachlich angemessen qualifiziertes Personal mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik erbracht werden.
3.5.2 Für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Haftungsregelungen der Ziffer 10 des Allgemeinen Teils.
4 Sonstiges
4.1 Haftung
Ziffer 10 des Allgemeinen Teils gilt für diesen Besonderen Teil (I).
4.2 Laufzeit, Kündigung
4.2.1 Ein laufender Support- und Beratungsvertrag beginnt mit Vertragsschluss und läuft auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres
gekündigt wird. Eine Kündigung ist jedoch erstmals zum Ende des dem Vertragsschluss folgenden Kalenderjahres möglich.
4.2.2 Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 4.2.3 Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Besondere Teil (II) regelt in Ergänzung zum Allgemeinen
Teil die Erbringung von Unterstützungs-, Beratungs-, Coaching und sonstige Projektdienstleistungen, Werkleistungen.
1.2 Die Bereitstellung von Standard-Software sowie Support- und Softwarepflegeleistungen und Schulungsdienstleistungen sind nicht Gegenstand dieses Besonderen Teils II.
2 Leistungsumfang und -erbringung
2.1 Für den konkreten Leistungsumfang ist allein die vertragliche Regelung maßgeblich.
2.2 Bei Werkleistungen, insbesondere der Erstellung von Individualsoftware, stellt der Auftraggeber ein für die Leistungsbeschreibung maßgebliches Pflichtenheft zur Verfügung oder beauftragt KOM4TEC mit deren Erstellung. Liegt zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein Pflichtenheft vor, so gelten die im Angebot aufgeführten Spezifikationen als Pflichtenheft, wobei dort nicht erwähnte Eigenschaften nicht Vertragsgegenstand sind. Sind Eigenschaften nicht konkret spezifiziert, so hat KOM4TEC Leistungen mittlerer Art und Güte erfolgreich zu erbringen.
Der Auftraggeber trägt den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben wiederholt oder verzögert werden.
2.3 KOM4TEC bleibt auch bei der Erbringung der Leistungen
beim Auftraggeber ihren Mitarbeitern gegenüber allein weisungsbefugt. Eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers findet nicht statt. Vorgaben sind ausschließlich an den Projektverantwortlichen der KOM4TEC zu richten.
2.4 KOM4TEC behält sich vor, im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Mitarbeiter gegen andere mit gleichwertiger Qualifikation auszutauschen bzw. entsprechende Subunternehmer einzusetzen. Für das Verschulden dieser Erfüllungsgehilfen steht KOM4TEC wie eigenes Verschulden ein.
3 Leistungsergebnisse
3.1 KOM4TEC räumt dem Auftraggeber an den dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung überlassenen Leistungsergebnissen und dem zugehörigen Knowhow ein unwiderrufliches,
unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, die Leistungsergebnisse und Dokumente ausschließlich zu internen Zwecken auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Er hat insbesondere das Recht, Leistungsergebnisse im Rahmen der betriebsinternen Verwendung weiterzuentwickeln, diese zu internen Zwecken zu vervielfältigen und zu ändern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Einräumung des Nutzungsrechts wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung vollständig an KOM4TEC entrichtet hat.
3.2 Ohne vorherige Zustimmung der KOM4TEC dürfen Leistungsergebnisse nicht an Dritte weitergegeben werden noch veröffentlicht werden. Die Zustimmung wird nicht aus unbilligem Ermessen versagt werden.
3.3 Mündliche Äußerungen sind nur verbindlich, wenn sie von der KOM4TEC schriftlich bestätigt wurden. Entwürfe und Vorfassungen von Arbeitsergebnissen der KOM4TEC sind stets unverbindlich.
4 Leistungsänderungen / -erweiterungen (Change Request-Verfahren)
4.1 Jede Vertragspartei kann während der Laufzeit eines Projektes Änderungen der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine schriftlich vorschlagen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Für Leistungsänderungen, die umgehend geprüft und zum Prüfungszeitpunkt voraussichtlich innerhalb eines Leistungstags umgesetzt werden können, kann KOM4TEC von dem Verfahren nach 4.2 bis 4.4 absehen.
4.2 KOM4TEC prüft innerhalb angemessener Zeit, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Minder-/Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt KOM4TEC, dass bereits zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so weist KOM4TEC den Auftraggeber darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Soweit der Auftraggeber mit dieser Verschiebung einverstanden ist, führt KOM4TEC die Prüfung des Änderungswunsches durch, ansonsten endet das Änderungsverfahren.
4.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird KOM4TEC dem
Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf den Vertrag detailliert darlegen und zur Umsetzungsmöglichkeit Stellung nehmen. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dem Vertrag, auf den sich die Änderung bezieht, als Vertragsänderung beifügen. Die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag werden, bis eine Entscheidung über die Änderung getroffen wird, fortgesetzt bzw. soweit von der Änderung direkt betroffen, verschoben, es sei denn der Auftraggeber vereinbart eine vorübergehende Stilllegung oder kündigt den Vertrag entsprechend der Kündigungsregelungen. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 649 BGB.
4.4 Der Auftraggeber hat die durch die Änderungswünsche entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Unterbrechungen. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der aktuellen Preisliste der KOM4TEC berechnet.
5 Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner
5.1 Die Vertragsparteien arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
5.2 Die zur Erbringung der Leistung gegebenenfalls erforderlichen
Hard- und Software, Systemvoraussetzungen, Telekommunikationseinrichtungen, Räumlichkeiten, Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf benötigten Arbeitsmittel sind vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für eine dies betreffende etwaige Pflege und Aktualisierung.
5.3 Notwendige Zutritts- und Zugangsrechte sind rechtzeitig und im ausreichenden Umfang zu gewähren. Ebenso sind bei besonderen Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung für KOM4TEC ohne Mehraufwand zu schaffen.
5.3 Der Auftraggeber hat ihm mitgeteilte Änderungen und sonstige Mitteilungen zu dokumentieren und seine interne Software-Dokumentation auf den aktuellen Stand zu halten.
5.4 Der Auftraggeber testet Leistungsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt, insbesondere trifft er angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Eine angemessene Datensicherung bedeutet, dass der Auftraggeber mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Software Programme und Daten in maschinenlesbarer Form erstellt. Unbeschadet der vertraglichen Haftungsregelung, haftet KOM4TEC nicht für den Verlust von Daten oder Programmen, soweit dies bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre.
5.5 Der Auftraggeber nennt KOM4TEC einen Ansprechpartner.
Die Auskünfte der jeweils vertraglich benannten Ansprechpartner sind verbindlich. Sofern im Rahmen eines Projektes vom Auftraggeber und KOM4TEC ein gemeinsames Entscheidungsgremium eingerichtet wird, gilt die Zustimmung beider Seiten zu dessen Beschlüssen als erteilt, wenn einem beiden Seiten zugegangenen Protokoll nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird und KOM4TEC bei Übersendung des Protokolls auf diese Folge gesondert hingewiesen hat.
5.6 Werden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und entstehen
dadurch Verzögerungen und Mehraufwand, ist KOM4TEC neben der angemessenen Anpassung des Zeitplans berechtigt, eine
entsprechend erhöhte Vergütung zu verlangen.
6 Abnahme
6.1 Die Abnahme von Leistungen erfolgt nur bei Werkleistungen infolge vertraglicher Vereinbarung. Bei Leistungen dienstvertraglicher Natur, insbesondere Beratungsleistungen, erfolgt keine Abnahme.
6.2 Der Auftraggeber nimmt diese Leistungen unverzüglich entweder durch Erklärung (Textform ausreichend) oder durch Unterzeichnung eines gemeinsam erstellten Abnahmeprotokolls nach Maßgabe dieser Ziffer 6 ab, sobald KOM4TEC die Abnahmebereitschaft gemeldet hat. Grundlage für die Abnahme ist die von den Vertragspartnern vertraglich vereinbarte konkrete Leistungsspezifikation und den dort vereinbarten Abnahmekriterien.
6.3 Der Auftraggeber hat innerhalb von 15 Werktagen (Abnahmefrist) das als abnahmefähig gemeldete Leistungsergebnis zu prüfen und der KOM4TEC entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit detaillierter Beschreibung mitzuteilen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Verstreicht die Abnahmefrist ohne Rüge eines die Abnahme hindernden Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Soweit Mitwirkungsplichten seitens des Auftraggebers nicht eingehalten werden, hindern diese die Abnahme nicht. Ein die Abnahme hindernder Mangel wird in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist behoben. Nach Mitteilung der erneuten Abnahmebereitschaft durch KOM4TEC, prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis entsprechend Ziffer 6.3 erneut. Bleibt die Abnahmeprüfung auch dann erfolglos, obwohl der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erbracht hat, hat der Auftraggeber die Rechte entsprechend Ziffer 7.2.4.
6.4 Soweit ein Werkvertrag mehrere unabhängig voneinander nutzbare Einzelwerke umfasst, werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen. Ein von KOM4TEC erstelltes Konzept gilt als Einzelwerk. Eine Abnahme von Teilwerken ist ebenfalls möglich.
Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der Einzel- bzw. Teilabnahme.
7 Gewährleistung
7.1 Beratungs-, Unterstützungs- oder sonstige Dienstleistungsverträge
7.1.1 Bei Beratungs-, Unterstützungs- oder sonstigen dienstvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sodass keine Gewährleistungsregelungen greifen. KOM4TEC gewährleistet jedoch, dass solche Leistungen stets durch fachlich angemessen qualifiziertes Personal mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik erbracht werden.
7.1.2 Für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Haftungsregelungen der Ziffer 10 des Allgemeinen Teils.
7.2 Werkleistungen
Sofern KOM4TEC gegenüber dem Auftraggeber Leistungen
erbringt, die als Werkleistungen zu qualifizieren sind, gilt das Folgende:
7.2.1 KOM4TEC gewährleistet, dass die von ihr geschuldeten Werkleistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und insbesondere nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die
Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder nach der jeweiligen konkreten Leistungsspezifikation vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt hierbei außer Betracht.
7.2.2 Dem Auftraggeber obliegt in Bezug auf alle Leistungen, die KOM4TEC in Durchführung dieses Vertrags erbringt, eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Auftretende Mängel werden unverzüglich, zumindest in Textform mitgeteilt. Diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden.
Der Auftraggeber stellt KOM4TEC auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die KOM4TEC zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigt.
7.2.3 Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln wird KOM4TEC
nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder dem Auftraggeber eine neue mangelfreie Leistung überlassen. Für die Mangelbeseitigung reicht es aus, dass KOM4TEC dem Auftraggeber eine
zumutbare Umgehungsmöglichkeit aufzeigt, bei deren Anwendung der Mangel sich nicht auswirkt.
7.2.4 Sollte KOM4TEC die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist (mindestens 20 Werktage) endgültig nicht gelingen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, das Dauerschuldverhältnis kündigen oder die Vergütung herabsetzen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels werden von KOM4TEC im Rahmen der Grenzen der Haftungsregelung in Ziffer 10 des Allgemeinen Teils geleistet. Andere Mängelrechte sind ausgeschlossen.
7.2.5 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme. Bei Arglist gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
7.2.6 Ergibt eine Überprüfung durch KOM4TEC, dass ein Mangel nicht vorliegt oder der Mangel auf einer Veränderung oder Anpassung der von KOM4TEC erbrachten Leistung seitens des Auftraggebers oder eines Dritten beruht, so kann KOM4TEC eine Aufwandsentschädigung nach ihren allgemein berechneten Tagessätzen, zuzüglich notwendiger Auslagen verlangen.
8 Haftung
8.1 Es wird auf die Haftungsregelung in Ziffer 10 des Allgemeinen Teils verwiesen.
8.2 Unbeschadet der Haftungsregelung in Ziffer 10 des Allgemeinen Teils, übernimmt KOM4TEC keine Haftung für die Verhinderung oder Verzögerung von Leistungen bzw. für Schäden oder für andere Folgen, welche auf höhere Gewalt oder andere außerhalb des Einflussbereichs von KOM4TEC liegende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Naturereignisse, Streik, Aufruhr, Unfall oder behördliche Maßnahmen oder deren Ursache vom Auftraggeber zu vertreten ist.
9. Beendigung des Vertrags, kurzfristige Absage von Terminen
9.1 Die ordentliche Kündigungsfrist bzw. automatische Beendigungszeitpunkt ist vertraglich geregelt. Im Übrigen beträgt die ordentliche Kündigungsfrist 30 Tage.
9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
9.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
9.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags erhält KOM4TEC ihre Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags bereits erbrachten Leistungen sowie die zusätzlich vereinbarten Reisekosten und Aufwand abzüglich der anteiligen Vergütung, die durch die Beendigung erspart wurde.
9.5 In Folge einer Kündigung dieses Vertrags ist jede Vertragspartei verpflichtet, der anderen Partei sämtliche Unterlagen, Prospekte, vertrauliche Informationen und Eigentum, die gemäß diesem Vertrag zur Verfügung gestellt wurden, herauszugeben oder die Löschung schriftlich zu bestätigen.
1. Geltungsbereich
1.1 Dieser Besondere Teil (III) regelt in Ergänzung zum Allgemeinen
Teil die Erbringung von Unterstützungs-, Beratungs-, Coaching und sonstige Projektdienstleistungen, Werkleistungen.
1.2 Die Bereitstellung von Standard-Software sowie Support- und Softwarepflegeleistungen und Schulungsdienstleistungen ist nicht Gegenstand dieses Besonderen Teils.
2. Leistungsumfang und -erbringung
2.1 Für den konkreten Leistungsumfang ist allein die vertragliche Regelung maßgeblich.
2.2 Bei Werkleistungen stellt der Auftraggeber ein für die Leistungsbeschreibung maßgebliches Pflichtenheft zur Verfügung oder beauftragt KOM4TEC mit deren Erstellung. Liegt zum Zeitpunkt der Auftragserteilung kein Pflichtenheft vor, so gelten die im Angebot aufgeführten Spezifikationen als Pflichtenheft, wobei dort nicht erwähnte Eigenschaften nicht Vertragsgegenstand sind. Sind Eigenschaften nicht konkret spezifiziert, so hat KOM4TEC Leistungen mittlerer Art und Güte erfolgreich zu erbringen.
Der Auftraggeber trägt den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben wiederholt oder verzögert werden.
2.3 KOM4TEC bleibt auch bei der Erbringung der Leistungen
beim Auftraggeber ihren Mitarbeitern gegenüber allein weisungsbefugt. Eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers findet nicht statt. Vorgaben sind ausschließlich an den Projektverantwortlichen der KOM4TEC zu richten.
2.4 KOM4TEC behält sich vor, im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Mitarbeiter gegen andere mit gleichwertiger Qualifikation auszutauschen bzw. entsprechende Subunternehmer einzusetzen. Für das Verschulden dieser Erfüllungsgehilfen steht KOM4TEC wie eigenes Verschulden ein.
3. Leistungsergebnisse
3.1 KOM4TEC räumt dem Auftraggeber an den dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung überlassenen Leistungsergebnissen und dem zugehörigen Knowhow ein unwiderrufliches,
unbeschränktes, nicht ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht ein, die Leistungsergebnisse und Dokumente ausschließlich zu internen Zwecken auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Er hat insbesondere das Recht Leistungsergebnisse im Rahmen der betriebsinternen Verwendung weiterzuentwickeln, diese zu internen Zwecken zu vervielfältigen und zu ändern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Einräumung des Nutzungsrechts wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung vollständig an KOM4TEC entrichtet hat.
3.2 Ohne vorherige Zustimmung der KOM4TEC dürfen Leistungsergebnisse nicht an Dritte weitergegeben werden noch veröffentlicht werden. Die Zustimmung wird nicht aus unbilligem Ermessen versagt werden.
3.3 Mündliche Äußerungen sind nur verbindlich, wenn sie von der KOM4TEC schriftlich bestätigt wurden. Entwürfe und Vorfassungen von Arbeitsergebnissen der KOM4TEC sind stets unverbindlich.
4. Leistungsänderungen / -erweiterungen (Change Request-Verfahren)
4.1 Jede Vertragspartei kann während der Laufzeit eines Projektes Änderungen der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine schriftlich vorschlagen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Für Leistungsänderungen, die umgehend geprüft und zum Prüfungszeitpunkt voraussichtlich innerhalb eines Leistungstags umgesetzt werden können, kann KOM4TEC von dem Verfahren nach 4.2 bis 4.4 absehen.
4.2 KOM4TEC prüft innerhalb angemessener Zeit, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Minder-/Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt KOM4TEC, dass bereits zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so weist KOM4TEC den Auftraggeber darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Soweit der Auftraggeber mit dieser Verschiebung einverstanden ist, führt KOM4TEC die Prüfung des Änderungswunsches durch, ansonsten endet das Änderungsverfahren.
4.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird KOM4TEC dem
Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf den Vertrag detailliert darlegen und zur Umsetzungsmöglichkeit Stellung nehmen. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dem Vertrag, auf den sich die Änderung bezieht, als Vertragsänderung beifügen. Die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag werden, bis eine Entscheidung über die Änderung getroffen wird, fortgesetzt bzw. soweit von der Änderung direkt betroffen, verschoben, es sei denn der Auftraggeber vereinbart eine vorübergehende Stilllegung oder kündigt den Vertrag entsprechend der Kündigungsregelungen. Im Fall des endgültigen Abbruchs bestimmen sich die Rechtsfolgen nach der Vorschrift des § 649 BGB.
4.4 Der Auftraggeber hat die durch die Änderungswünsche entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Unterbrechungen. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der aktuellen Preisliste der KOM4TEC berechnet.
5. Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner
5.1 Die Vertragsparteien arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
5.2 Die zur Erbringung der Leistung gegebenenfalls erforderlichen
Hard- und Software, Systemvoraussetzungen, Telekommunikationseinrichtungen, Räumlichkeiten, Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf benötigten Arbeitsmittel sind vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt auch für eine dies betreffende etwaige Pflege und Aktualisierung.
5.3 Notwendige Zutritts- und Zugangsrechte sind rechtzeitig und im ausreichenden Umfang zu gewähren. Ebenso sind bei besonderen Sicherheitsbestimmungen des Auftraggebers die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung für KOM4TEC ohne Mehraufwand zu schaffen.
5.3 Der Auftraggeber hat ihm mitgeteilte Änderungen und sonstige Mitteilungen zu dokumentieren und seine interne Software-Dokumentation auf den aktuellen Stand zu halten.
5.4 Der Auftraggeber testet Leistungsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt, insbesondere trifft er angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Eine angemessene Datensicherung bedeutet, dass der Auftraggeber mindestens einmal täglich Sicherungskopien aller Software Programme und Daten in maschinenlesbarer Form erstellt. Unbeschadet der vertraglichen Haftungsregelung, haftet KOM4TEC nicht für den Verlust von Daten oder Programmen, soweit dies bei Beachtung dieser Verpflichtung vermeidbar gewesen wäre.
5.5 Der Auftraggeber nennt KOM4TEC einen Ansprechpartner.
Die Auskünfte der jeweils vertraglich benannten Ansprechpartner sind verbindlich. Sofern im Rahmen eines Projektes vom Auftraggeber und KOM4TEC ein gemeinsames Entscheidungsgremium eingerichtet wird, gilt die Zustimmung beider Seiten zu
dessen Beschlüssen als erteilt, wenn einem beiden Seiten zugegangenen Protokoll nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird und KOM4TEC bei Übersendung des Protokolls auf diese Folge gesondert hingewiesen hat.
5.6 Werden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und entstehen
dadurch Verzögerungen und Mehraufwand, ist KOM4TEC neben der angemessenen Anpassung des Zeitplans berechtigt, eine
entsprechend erhöhte Vergütung zu verlangen.
6. Abnahme
6.1 Die Abnahme von Leistungen erfolgt nur bei Werkleistungen infolge vertraglicher Vereinbarung.
6.2 Der Auftraggeber nimmt diese Leistungen unverzüglich entweder durch Erklärung (Textform ausreichend) oder durch Unterzeichnung eines gemeinsam erstellten Abnahmeprotokolls nach Maßgabe dieser Ziffer 6 ab sobald KOM4TEC die Abnahmebereitschaft gemeldet hat. Grundlage für die Abnahme ist die von den Vertragspartnern vertraglich vereinbarte konkrete Leistungsspezifikation und den dort vereinbarten Abnahmekriterien.
6.3 Der Auftraggeber hat innerhalb von 15 Werktagen (Abnahmefrist) das als abnahmefähig gemeldete Leistungsergebnis zu prüfen und der KOM4TEC entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit detaillierter Beschreibung mitzuteilen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber
nicht zur Verweigerung der Abnahme. Verstreicht die Abnahmefrist ohne Rüge eines die Abnahme hindernden Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Soweit Mitwirkungsplichten seitens des Auftraggebers nicht eingehalten werden, hindern diese die Abnahme nicht. Ein die Abnahme hindernder Mangel wird in einer der Schwere des mangels angemessenen Frist behoben. Nach Mitteilung der erneuten Abnahmebereitschaft durch KOM4TEC, prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis entsprechend Ziffer 6.3 erneut. Bleibt die Abnahmeprüfung auch dann
erfolglos, obwohl der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten
ordnungsgemäß erbracht hat, hat der Auftraggeber die Rechte
entsprechend Ziffer 7.2.4.
6.4 Soweit ein Werkvertrag mehrere unabhängig voneinander nutzbare Einzelwerke umfasst, werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen. Ein von KOM4TEC erstelltes Konzept gilt als Einzelwerk. Eine Abnahme von Teilwerken ist ebenfalls möglich.
Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach der Einzel- bzw. Teilabnahme.
7. Gewährleistung
7.1 Beratungs-, Unterstützungs- oder sonstige Dienstleistungsverträge
7.1.1 Bei Beratungs-, Unterstützungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche wegen etwaiger Mängel. KOM4TEC gewährleistet, jedoch dass solche Leistungen stets durch fachlich angemessen qualifiziertes Personal mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik erbracht werden.
7.1.2 Für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Haftungsregelungen der Ziffer 10 des Allgemeinen Teils.
7.2 Werkleistungen
Sofern KOM4TEC gegenüber dem Auftraggeber Leistungen
erbringt, die als Werkleistungen zu qualifizieren sind, gilt das Folgende:
7.2.1 KOM4TEC gewährleistet, dass die von ihr geschuldeten Werkleistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und insbesondere nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die
Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder nach der jeweiligen konkreten Leistungsspezifikation vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt hierbei außer Betracht.
7.2.2 Dem Auftraggeber obliegt in Bezug auf alle Leistungen, die KOM4TEC in Durchführung dieses Vertrags erbringt, eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Auftretende Mängel werden unverzüglich, zumindest in Textform mitgeteilt. Diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden.
Der Auftraggeber stellt KOM4TEC auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die KOM4TEC zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigt.
7.2.3 Bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln wird KOM4TEC
nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder dem Auftraggeber eine neue mangelfreie Leistung überlassen. Für die Mangelbeseitigung reicht es aus, dass KOM4TEC dem Auftraggeber eine
zumutbare Umgehungsmöglichkeit aufzeigt, bei deren Anwendung der Mangel sich nicht auswirkt.
7.2.4 Sollte KOM4TEC die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen (mindestens 10 Werktage)
Frist endgültig nicht gelingen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, das Dauerschuldverhältnis kündigen oder die Vergütung herabsetzen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels werden von KOM4TEC im Rahmen der Grenzen der Haftungsregelung in Ziffer 10 des Allgemeinen Teils geleistet. Andere Mängelrechte sind ausgeschlossen.
7.2.5 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme. Bei Arglist gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
7.2.6 Ergibt eine Überprüfung durch KOM4TEC, dass ein Mangel
nicht vorliegt oder der Mangel auf einer Veränderung oder Anpassung der von KOM4TEC erbrachten Leistung seitens des
Auftraggebers oder eines Dritten beruht, so kann KOM4TEC
eine Aufwandsentschädigung nach ihren allgemein berechneten
Tagessätzen, zuzüglich notwendiger Auslagen verlangen.
8. Haftung
8.1 Es wird auf die Haftungsregelung in Ziffer 10 des Allgemeinen Teils verwiesen.
8.2 Unbeschadet der Haftungsregelung in Ziffer 10 des Allgemeinen Teils, übernimmt KOM4TEC keine Haftung für die Verhinderung oder Verzögerung von Leistungen bzw. für Schäden oder für andere Folgen, welche auf höhere Gewalt oder andere außerhalb des Einflussbereichs von KOM4TEC liegende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Naturereignisse, Streik, Aufruhr, Unfall oder behördliche Maßnahmen oder deren Ursache vom Auftraggeber zu vertretenden ist.
9. Beendigung des Vertrags, kurzfristige Absagen von Terminen
9.1 Die ordentliche Kündigungsfrist bzw. automatische Beendigungszeitpunkt ist vertraglich geregelt. Im Übrigen beträgt die ordentliche Kündigungsfrist 30 Tage.
9.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
9.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform.
9.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags erhält KOM4TEC ihre Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags bereits erbrachten Leistungen sowie die zusätzlich vereinbarten Reisekosten und Aufwand abzüglich der anteiligen Vergütung, die durch die Beendigung erspart wurde.
9.5 In Folge einer Kündigung dieses Vertrags ist jede Vertragspartei verpflichtet, der anderen Partei sämtliche Unterlagen, Prospekte, vertrauliche Informationen und Eigentum, die gemäß diesem Vertrag zur Verfügung gestellt wurden, herauszugeben oder
die Löschung schriftlich zu bestätigen.
1 Geltungsbereich
Dieser Besondere Teil III gilt in Ergänzung zum Allgemeinen Teil
für Schulungen, Seminare, Workshops und vergleichbare Fortbildungsangebote, die KOM4TEC ihren Auftraggebern anbietet.
2 Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang und die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste und dem Angebot.
3 Anmeldung
Die Anmeldung des Auftraggebers erfolgt per Email, Fax oder schriftlich an KOM4TEC. Anmeldungen sind verbindlich. Der Auftraggeber soll das von KOM4TEC zur Verfügung gestellte Anmeldeformular verwenden.
4 Terminverlegung durch KOM4TEC
4.1. KOM4TEC behält sich vor, Termine aus wichtigem Grund zu verlegen bzw. abzusagen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
die Erkrankung des Dozenten oder höhere Gewalt.
4.2. KOM4TEC verpflichtet sich, die Teilnehmer unverzüglich über die Verlegung zu unterrichten. Wurden Teilnahmegebühren bereits entrichtet, werden diese unverzüglich in voller Höhe zurückerstattet, wenn kein neuer Termin vereinbart wird. 4.3. Ein Anspruch auf Ersatz von bereits im Rahmen der Vorbereitung der Teilnahme angefallenen Kosten des Auftraggebers besteht nicht.
5 Stornierung
5.1. Der Auftraggeber kann bereits angemeldete Teilnehmer seines Unternehmens durch andere Teilnehmer des Unternehmens ohne Angabe von Gründen ersetzen, soweit die Teilnahmevoraussetzungen vorliegen und noch keine Leistung in Anspruch genommen worden ist.
5.2. Anmeldungen können bis zu einem Monat vor dem Termin kostenfrei storniert werden.
5.3. Storniert der Auftraggeber Termine mindestens 10 Werktage vor dem Termin, stellt KOM4TEC dem Auftraggeber eine Stornierungspauschale in Höhe von 25% der vereinbarten netto Gebühr in Rechnung. Verbleiben bei Zugang der Stornierungsmeldung weniger als 10 Werktage bis zum Termin, beträgt die Stornierungspauschale 50% der vereinbarten Netto- Gebühr.
5.4. Kosten im Zusammenhang mit der Stornierung, insbesondere die Stornierung von Reisen, trägt allein der Auftraggeber.
6 Gewährleistung, Haftung
6.1. Bei Leistungen dieses Besonderen Teils (III) bestehen weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche wegen etwaiger Mängel. KOM4TEC gewährleistet jedoch, dass solche Leistungen stets
durch fachlich angemessen qualifiziertes Personal mit der gebotenen Sorgfalt erbracht werden.
Für Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Haftungsregelungen der Ziffer 10 des AT.